Für ein Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten ist die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB von Bedeutung. § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO erlaubt die rückwirkende Abänderung und damit die gerichtliche Durchsetzung eines höheren Unterhaltsanspruchs bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorgelegen haben.[141]

Daher ist es für den Prozessbevollmächtigten des Berechtigten wichtig, den Zahlungspflichtigen rechtzeitig und fehlerfrei in Verzug zu setzen.[142]

[141] Siehe oben Seite 304.
[142] Dazu ausführlich Viefhues, Fehlerquellen im familiengerichtlichen Verfahren, 2008, Rn 1549 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge