Für ein Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten ist die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB von Bedeutung. § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO erlaubt die rückwirkende Abänderung und damit die gerichtliche Durchsetzung eines höheren Unterhaltsanspruchs bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorgelegen haben.[141]
Daher ist es für den Prozessbevollmächtigten des Berechtigten wichtig, den Zahlungspflichtigen rechtzeitig und fehlerfrei in Verzug zu setzen.[142]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen