Für beide Seiten kann eine Änderung der titulierten Unterhaltsverpflichtung nur mittels Abänderungsklage nach § 323 ZPO erreicht werden. Die wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen tatsächlichen Umstände liegt bereits im Eintritt der Volljährigkeit und in dem damit verbundenen Wechsel in die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle[51] sowie ggf. in der jetzt bestehenden anteiligen Barunterhaltspflicht auch des anderen Elternteils.[52]
Die Wesentlichkeitsgrenze dürfte dabei in aller Regel überschritten sein. Diese Grenze wird bei Urteilen regelmäßig bei einer Änderung des Unterhaltsanspruches von 10 % gezogen,[53] stellt jedoch keine schematische Grenze dar, so dass gerade bei beengteren Einkommensverhältnissen auch geringere Abweichungen ausreichen können.[54] Bei Vergleichen kann diese Grenze weiter gezogen werden.[55]
Prozesspartei dieser Abänderungsklage ist immer das Kind, gleichgültig ob es auf Klägerseite oder Beklagtenseite den Prozess führt.[56]
Der besondere Gerichtsstand des § 642 Abs. 1 ZPO, nach dem immer das Gericht am Wohnsitz des Kindes zuständig ist, gilt nicht für volljährige Kinder, auch nicht für privilegierte volljährige Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.[57] Zuständig ist daher nach der allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 12 ZPO das Familiengericht am Wohnsitz des jeweiligen Beklagten.[58]
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