Für beide Seiten kann eine Änderung der titulierten Unterhaltsverpflichtung nur mittels Abänderungsklage nach § 323 ZPO erreicht werden. Die wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen tatsächlichen Umstände liegt bereits im Eintritt der Volljährigkeit und in dem damit verbundenen Wechsel in die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle[51] sowie ggf. in der jetzt bestehenden anteiligen Barunterhaltspflicht auch des anderen Elternteils.[52]

Die Wesentlichkeitsgrenze dürfte dabei in aller Regel überschritten sein. Diese Grenze wird bei Urteilen regelmäßig bei einer Änderung des Unterhaltsanspruches von 10 % gezogen,[53] stellt jedoch keine schematische Grenze dar, so dass gerade bei beengteren Einkommensverhältnissen auch geringere Abweichungen ausreichen können.[54] Bei Vergleichen kann diese Grenze weiter gezogen werden.[55]

Prozesspartei dieser Abänderungsklage ist immer das Kind, gleichgültig ob es auf Klägerseite oder Beklagtenseite den Prozess führt.[56]

Der besondere Gerichtsstand des § 642 Abs. 1 ZPO, nach dem immer das Gericht am Wohnsitz des Kindes zuständig ist, gilt nicht für volljährige Kinder, auch nicht für privilegierte volljährige Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.[57] Zuständig ist daher nach der allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 12 ZPO das Familiengericht am Wohnsitz des jeweiligen Beklagten.[58]

[51] Büte, in: Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht (2006), § 323 ZPO Rn 18.
[52] OLG Koblenz, Beschl. v. 9.11.2006, 7 WF 1042/06; Viefhues, in: jurisPK-BGB (2006), § 1602 Rn 72.3; Einzelheiten siehe unten.
[53] Bäumel, in: FAKomm FamR, § 323 ZPO Rn 36.
[54] OLG Stuttgart FamRZ 2000, 377; Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn 2412, 2413.
[55] Dazu siehe unten bei Fn 125.
[56] OLG Naumburg FamRZ 2007, 1334; OLG Hamm FamRZ 2000, 365; Saenger, HKZPO, 2006, § 323 Rn 35, 226; OLG Hamm FamRZ 1990, 1375; Bäumel, in: FAKomm FamR, § 323 ZPO Rn 39; Palandt/Diederichsen, BGB, § 1629 Rn 40; Schwer, in: jurisPK-BGB, § 1629 Rn 45, 47.
[57] Viefhues, in: jurisPK-BGB, § 1610 Rn 128.
[58] Vgl. Zöller/Vollkommer, § 323 ZPO Rn 37 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge