Auch bei dieser Frage lauern Fehlerquellen. Trotz der Vereinheitlichung des § 1585b BGB und dem § 1613 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007, in Kraft seit 1.1.2008, sind beide Normen zu unterscheiden. Nachehelicher Unterhalt kann für die Vergangenheit wegen § 1585b Abs. 3 BGB nicht in den Fällen des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt werden. Mehr als ein Jahr Rückstand ist also nur möglich, wenn sich der Pflichtige absichtlich der Leistung entzogen hat. § 1585b Abs. 3 BGB ist ein gesetzlich geregelter Fall der Verwirkung und soll die Gläubiger anhalten, die Ansprüche zügig nach der Scheidung geltend zu machen.[71] Daher ist im nachehelichen Unterhalt besondere Sorgfalt geboten.

[71] BeckOGK/Winter, 1.11.2022, BGB, § 1585b Rn 77.

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