Gründe: [1] Zu Recht hat das Amtsgericht die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB ausgeschlossen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird vollumfänglich Bezug genommen. Ergänzend wird im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ausgeführt:

[2] 1. Soweit die Beschwerde ausführt, Fehlverhalten im persönlichen Bereich, das sich wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat, falle nicht unter den Anwendungsbereich des § 1381 BGB, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 1381 Abs. 2 BGB, wonach grobe Unbilligkeit insbesondere dann vorliegen kann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus der Ehe ergeben, nicht erfüllt hat. Wirtschaftliche Auswirkungen des Fehlverhaltens sind somit lediglich der Hauptanwendungsfall des § 1381 BGB, woraus sich zwingend ergibt, dass auch Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Auswirkungen zur Anwendung führen können.

[3] 2. Auch folgt der Senat den Ausführungen der Beschwerde nicht, wonach es sich bei dem schweren sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Tochter der Eheleute nicht um ein Fehlverhalten gegenüber der Ehefrau, sondern gegenüber Dritten gehandelt habe. Der sexuelle Missbrauch eines gemeinsamen Kindes ist ein extrem schweres Fehlverhalten auch gegenüber der Ehefrau und Mutter des Kindes.

[4] 3. Vielmehr handelt es sich bei dem vom Antragsteller begangenen brutalen und grausamen sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Tochter um ein extrem ehezerstörendes Verhalten, das zum Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs führt. Der Antragsteller hat während der Ehe in einem solchen Ausmaß gegen das Wesen der Ehe, die eheliche Solidarität und das in ihn gesetzte Vertrauen verstoßen, dass eine Teilhabe am Vermögenszuwachs in der Ehe dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das Verhalten des Antragstellers hat das gemeinsame Kind und die Familie zerstört. Mit dem sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes hat der Antragsteller gegen alles verstoßen, was das Wesen der Ehe ausmacht: die eheliche Lebensgemeinschaft, den Schutz der gemeinsamen Kinder und der Familie, das Vertrauen in Integrität und Loyalität. Sich jetzt darauf zu berufen, man sei 22 Jahre lang verheiratet gewesen und daher Zugewinnausgleich zu beanspruchen, widerspricht so eklatant jedem Gerechtigkeitssinn, dass die Durchführung des Zugewinnausgleichs keinesfalls in Betracht zu ziehen ist.

[5] Es kann auch dahinstehen, ob die Dauer des sexuellen Missbrauchs über den Zeitraum von ca. 2 Jahren im Alter der Tochter von 8 – 11 Jahren im Verhältnis zur Ehedauer lang ist. Hierauf kommt es angesichts der Schwere des Fehlverhaltens nicht an.

[6] Auch ein Vergleich zwischen der Höhe der Schmerzensgeldzahlung an die Tochter und dem wirtschaftlichen Vorteil der Ehefrau durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs geht an der Sache vorbei. Dabei ist auch zu sehen, dass die Schmerzensgeldzahlung eine freiwillige Zahlung des Antragstellers im Rahmen des Strafverfahrens war.

[7] Dass der Antragsgegnerin durch das Handeln des Antragstellers kein Leid zugefügt worden sein soll, wie die Beschwerde ausführt, ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar.

[8] 4. Auch alle sonstigen im Rahmen einer Gesamtabwägung heranzuziehenden Umstände sprechen hier für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist im Rahmen des § 1381 BGB durchaus relevant, woher der Zugewinn stammt. So kann zumindest bei weniger schwerwiegendem Fehlverhalten die Anwendung des § 1381 BGB dann verneint werden, wenn der Ausgleichsberechtigte den gesamten Zugewinn allein erwirtschaftet hatte (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1068). Vorliegend ist daher auch zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil des Zugewinns auf dem Wertzuwachs einer erbten Immobilie der Antragsgegnerin beruht, das Endvermögen des Antragstellers durch die Schmerzensgeldzahlung an die Tochter verringert wurde und der Antragsteller durch den hälftigen Miteigentumsanteil an der während der Ehe erworbenen Immobilie bereits vom Vermögenszuwachs in der Ehezeit profitiert hat. Das auch daraus resultierende Vermögen des Antragstellers in Höhe von knapp 500.000 EUR und die dadurch bestehende wirtschaftliche Absicherung des Antragstellers spricht ebenfalls gegen die auch nur teilweise Durchführung des Zugewinnausgleichs.

[9] 5. Der Senat wird die Rechtsbeschwerde nicht zulassen. Es handelt sich vorliegend um einen durch singuläre Umstände geprägten Einzelfall. Auch im Hinblick auf die Frage, ob Fehlverhalten im persönlichen Bereich unter den Anwendungsbereich des § 1381 BGB fällt, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Die Rechtsprechung bejaht dies einheitlich bei ehezerstörendem Verhalten über einen länger dauernden Zeitraum oder bei schwerwiegendem einmaligen oder kürzer dauerndem Fehlverhal...

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