1. Die Feststellung der Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 3, 1600d Abs. 1 BGB ist durch eine zuvor erfolgte Minderjährigenadoption und ein dadurch begründetes Eltern-Kind-Verhältnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse besteht für den potentiellen leiblichen Vater jedenfalls dann, wenn er seine Rechte im Adoptionsverfahren nicht geltend machen konnte.

3. Dem (durch Adoption begründeten) Eltern-Kind-Verhältnis ist in der Entscheidungsformel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen.

4. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot ist im Rahmen einer Beweisaufnahme im Abstammungsverfahren zu berücksichtigen und die Anonymität des adoptierten Kindes zu wahren.

OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2020 – 21 WF 87/20 (AG Syke)

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