Viele Praktiker nutzen beim Zugewinnausgleich ein familienrechtliches Berechnungsprogramm, wodurch die Arbeit sehr erleichtert wird. Denkt man an umfangreichere Zugewinnausgleichsverfahren, sind diese ohne EDV-Unterstützung innerhalb vertretbarer Zeit kaum zu bewältigen. Aber es kann und soll kein Rechtsanwalt und kein Richter gezwungen sein, ein solches Programm zu benutzen. Doch zeigen solche Programme durch die Übernahme der in den §§ 1373 bis 1376 BGB angelegten Struktur, wie hilfreich eine solche Strukturierung sein kann. Der Vorteil wird noch verstärkt, wenn diese Strukturierung auch als Tabelle mit verschiedenen Spalten für den Vortrag des Antragstellers und den des Antraggegners genutzt werden kann.[19] Diese Programme sind – soweit ersichtlich – wohl im Wesentlichen Berechnungsprogramme und trotz der Möglichkeit, Kommentare einzufügen, (noch) nicht auf den detaillierten Vortrag zu bestimmten Lebenssachverhalten ausgerichtet. Aber auch diese Hürde wird in der Praxis häufig genommen, indem strukturiert zu den durchnummerierten einzelnen Positionen in der EDV-Berechnung vorgetragen wird. Verwerfungen ergeben sich bisher dann, wenn die von beiden Beteiligten dargelegten Vermögenspositionen in ihrer Anzahl oder in der Reihenfolge voneinander abweichen. Dies wäre aber leicht abzustellen, wenn bspw. der Antragsgegner die Vermögenspositionen in der vom Antragsteller vorgegebenen Reihenfolge auflistet und wenn die vom Programm erstellte Nummerierung nur immer für einen Bereich (z.B. Zugewinn des Antragstellers – Endvermögen – Aktiva) – erfolgen würde. Dann könnte bspw. der Antragsgegner zusätzliche Positionen vortragen, ohne dass sich die Nummerierung in der gesamten nachfolgenden Berechnung ändert. Es könnte dann von den Beteiligten tabellenartig zu den einzelnen Positionen vorgetragen werden (s. hierzu unten die Beispiele zum Unterhalt). Dies soll, ohne die Strukturierung beim Zugewinnausgleich hier vertiefen zu wollen, nur zeigen, wie leicht mit bereits vorhandenen Mitteln Strukturierung und damit eine Arbeitserleichterung erzielt werden kann – wenn alle Beteiligten gewillt sind.

[19] So z.B. das an bayerischen Gerichten genutzte Programm "Familienrechtliche Berechnungen" von Gutdeutsch.

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