KG, Beschl. v. 22.12.2000 – 8 UF 61/18

Ein österreichischer Frau-zu-Mann-Transsexueller, dessen Name in Österreich geändert und dessen Geschlecht im dortigen Zentralen Personenstandsregister berichtigt wurde, ist im Rechtssinn Mutter des von ihm in Deutschland geborenen Kindes. Er ist im Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinem aktuell geführten Vornamen und dem Geschlecht "männlich" einzutragen (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2017, 1855, m. Anm. Wapler; Senat FamRZ 2015, 683).

AG München, Beschl. v. 23.2.20212 – 722 UR 65/21 m. abl. Anmerkung Dutta, FamRZ 2021, 767

Ein Elternteil ohne Geschlechtseintrag im Geburtenregister kann nicht Vater eines Kindes nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB sein.

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