Die Judikatur des BVerfG zu Art. 6 GG ist überaus reichhaltig. Davon zeugen die mehr als 100 Urteile und Beschlüsse, ganz überwiegend Senatsentscheidungen, die in diesem Beitrag ohne Anspruch auf Vollständigkeit vorgestellt worden sind.

Drei Aspekte dieser Rechtsprechung sollen abschließend noch einmal hervorgehoben werden: Zum einen die ganz besondere Bedeutung, die dabei einerseits dem Wohl des ehelichen, nichtehelichen, adoptierten oder Stiefkindes und andererseits den Auswirkungen eingeräumt wird, die Erziehung und Unterhalt der Kinder auf das Einkommen und Auskommen von Familie, Ehegatten, nicht verheirateten oder alleinerziehenden Eltern haben. Ferner ist das stete Bemühen des BVerfG zu erkennen, auch und gerade in diesem Rechtsbereich nicht nur dem allumfassenden Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern speziell auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Geltung zu verschaffen, also insbesondere bezüglich der Gleichstellung von Alleinerziehenden und Ehepaaren, von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften, von Lebenspartnerschaften und von Transsexuellen. Und schließlich ist mit einer gewissen Verblüffung festzustellen, dass der Gesetzgeber mit seinem Eheöffnungsgesetz von 2017 das bis dahin durchweg vom BVerfG vertretene Dogma von der Zwei- bzw. Andersgeschlechtlichkeit der Ehe unterlaufen und diese auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften geöffnet hat, ohne dass das Gericht (bisher) Gelegenheit gehabt hätte, sich dazu zu positionieren.

Autor: Prof. Dr. Christian Kirchberg, Rechtsanwalt in Karlsruhe

FF 6/2020, S. 237 - 249

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