Ähnliche Argumentationsmuster wie in dem vorangegangenen Abschnitt, bei dem es um die steuerlichen Rahmenbedingungen von Ehe und Familie ging, hat das BVerfG auch hinsichtlich der Kindergeldgewährung und der Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts verwandt und damit einen "Gleichklang" zwischen diesen das Familieneinkommen wesentlich bestimmenden Faktoren hergestellt. Speziell in der bereits besprochenen Entscheidung zur Kindergeldkürzung[38] hat das Gericht entscheidend auf das "Normengeflecht" von Steuerrecht einerseits und Kindergeldgewährung andererseits sowie darauf verwiesen, dass dann, wenn der Gesetzgeber der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Sozialleistungen Rechnung trage, diese im Blick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG so bemessen werden müssten, dass eine vergleichbare Entlastung eintrete (was er im Blick auf die seinerzeit geltende Fassung des § 10 Abs. 2 BKKG verneinte). Ebenfalls als einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beanstandete das BVerfG gut 10 Jahre später[39] die von 1994 bis für 1995 geltende Regelung des BKKG, wonach bezüglich der Möglichkeit, beim Kindergeldbezug einen sog. Zählkindervorteil zu erlangen, zwischen zusammenlebenden Ehepaaren einerseits und getrennt lebenden Ehepaaren sowie nichtehelichen Lebensgemeinschaften andererseits unterschieden worden war; dies sei auch nicht durch den besonderen Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Letzteres hat das BVerfG[40] im Übrigen auch im Hinblick auf die Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Familieneinkommen festgestellt: Art. 6 GG lasse sich eine Pflicht zur gleichmäßigen Förderung aller Familien ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit nicht entnehmen, zumal die staatliche Familienförderung unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehe, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne.

Im Sozialversicherungsrecht stehen die vier großen Senatsentscheidungen zu den Kindererziehungszeiten und ihrer Berücksichtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Vordergrund. Die "Trümmerfrauen"-Entscheidung von 1992[41] bedeutete für die Geburtsjahrgänge vor 1921, denen der Gesetzgeber[42] eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründenden und rentensteigernden Tatbestand (zunächst) verwehrt hatte, eine Enttäuschung, selbst wenn das Gericht den Gesetzgeber an seine aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung erinnerte, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liege, auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltslage und der finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung in weiterem Umfang als bisher auszugleichen. Demgegenüber hat das BVerfG einige Jahre später[43] die ebenfalls auf das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG – vom 1985 zurückgehende gesetzliche Regelung über die rentenrechtliche Bewertung, genauer gesagt, begrenzte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit beitragsbelegten Zeiten als gleichheitswidrig beanstandet der. Weder liege, so das Gericht, eine "Versicherungslücke" vor, noch sei die Ungleichbehandlung mit dem Sozialstaatsprinzip zu rechtfertigen; dem Gesetzgeber wurde eine Neuregelung binnen 2 Jahren aufgegeben. Ebenfalls zur Neuregelung aufgerufen wurde der Gesetzgeber vom BVerfG wiederum einige Jahre später[44] hinsichtlich des Beitrags zur Pflegeversicherung (SGB XI). Denn es sei mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuten und erzögen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisteten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet würden. Ausweislich seines weiteren Urteils vom gleichen Tage[45] hatte das BVerfG demgegenüber gegen die unterschiedlichen Prämien in der sozialen Pflegeversicherung einerseits und in der privaten Pflegeversicherung andererseits sowie gegen die Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Prämienfestsetzung in der privaten Pflegeversicherung von Verfassung wegen nichts zu erinnern. Die unterschiedliche Belastung folge daraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten ausrichteten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen seien. Der Familienlastenausgleich werde zudem durch die prämienfreie Mitversicherung von Kindern und die Begrenzung der Prämie für Eheleute, von denen nur einer ein Einkommen erziele, berücksichtigt.

Nicht beanstandet und mit Art. 6 Abs. 1 GG für vereinbar erklärt hat es das BVerfG[46] jedoch, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) von Kindern miteinander verheirateter Eltern dann ausgeschlossen ist, wenn das Gesa...

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