Wie eine zertifizierte Zusatzausbildung für Sozialpädagogen und Pädagogen nach § 163 Abs. 1 S. 1 FamFG) auszusehen hat, welche Inhalte diese enthalten sollen und wer diese Weiterbildung anbieten soll, wird nicht thematisiert.

In den nur ein Jahr älteren Mindestanforderungen[32] wird allerdings im Widerspruch zum neuen Sachverständigenrecht festgehalten:

Zitat

"Als Sachverständige sollen in erster Linie Personen benannt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Psychologie (Diplom oder Master) oder der Medizin (Staatsexamen) verfügen")).[33]

Ziel des Gesetzgebers war die Verbesserung der Qualität familienpsychologischer Gutachten, was ganz offensichtlich mit diesen völlig unzureichenden und vagen Vorgaben nicht gelingen kann.

[32] Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2015, Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, 2015, 9.
[33] Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2015, a.a.O.

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