Dem Wortlaut von § 163 Abs. 2 FamFG ist zu entnehmen, dass ein Hinwirken auf Einvernehmen mit den Beteiligten sozusagen isoliert – das heißt ohne entsprechenden Beweisbeschluss, ein Gutachten zu erstellen – nicht möglich ist.

Nach überwiegender Rechtsmeinung[42] ist eine förmliche Beweisaufnahme i.S.d. § 30 Abs. 1 FamFG erforderlich, wenn die familiengerichtliche Entscheidung - z.B. in einem Kinderschutzverfahren bei Kindeswohlgefährdung - in einer erheblichen Weise in Grundrechtspositionen der Beteiligten eingreift. Deshalb wird bei der Einholung von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen bei einer Kindeswohlgefährdung regelmäßig ein förmlicher Beweisbeschluss gefasst, der dann Bestandteil des Strengbeweises ist.

[42] Vgl. für viele: Kemper/Scheiber, Hrsg., Familienverfahrensrecht,. Handkommentar, 3. Aufl. 2015, § 163 FamFG, Rn 3; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl. 2018, § 163 Abs. 2 FamFG Rn 4: Haußleiter, FamFG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 163 Rn 11.

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