Für die Ermittlung des Zukunftsertrags ist grundsätzlich auf Prognosen abzustellen. Jede in die Zukunft gerichtete Prognose, insbesondere die der Ertragswertmethode zugrunde liegende Beurteilung künftiger Erträge, ist ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet.[37] Bei der Prognose der künftigen Erträge ist daher weder von den bestmöglichen Aussichten noch von den schlimmsten Befürchtungen, sondern von den mittleren Erwartungen auszugehen.[38]

Hinsichtlich der Plausibilisierung geht die Rechtsprechung von einer eingeschränkten Überprüfbarkeit der Planung und der darin enthaltenen Prognosen durch die Gerichte aus. Die Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die in der Planung enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen (Tatsachengrundlagen) und realistischen Annahmen fußen; diese dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein.[39] Die Ansätze müssen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vertretbar sein.[40] Gemäß der Wurzeltheorie[41] dürfen nur jene Erkenntnisse berücksichtigt werden, deren Wurzeln in der Zeit vor dem Bewertungsstichtag gelegt wurden. Insbesondere die Zugrundelegung von nach dem Stichtag tatsächlich erzielten Ergebnissen, als Ersatz für die Prognose der zukünftigen Überschüsse, scheidet grundsätzlich aus. Die Plausibilität der Planung wird nach Ansicht des OLG Düsseldorf vom 18.8.2016 auch grundsätzlich nicht durch die Entwicklung der tatsächlichen Ergebnisse in Frage gestellt. Für die Unternehmensbewertung maßgeblich sei der Informationsstand, der bei angemessener Sorgfalt am Bewertungsstichtag bestanden haben könnte.[42]

[42] Vgl. OLG Düsseldorf v. 18.8.2016 – I-26 W 12/15 (AktE), AG 2017, 827–832, Rn 54. Ähnlich OLG Frankfurt v. 20.7.2016 – 21 W 21/14, AG 2017, 832–837, Rn 50: nachdem plausible Planwerte aus Sicht des Bewertungsstichtags erforderlich seien, die eine reine Ex post-Betrachtung regelmäßig nicht zu liefern vermögen.

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