1. Die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht ist nur zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Hierzu sind geeignete Tatsachenfeststellungen zu treffen, die eine solche Gefährdung belegen und aus denen sich zuverlässig ergibt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet ist (BVerfG, Beschl. v. 29.1.2010 – 1 BvR 374/09, FamRZ 2010, 713; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.1.2010 – 1 BvR 1941/09, FuR 2010, 278 [Soyka]).
  2. Im Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen. Verweigert er die Mitwirkung an der Begutachtung, so kann sein Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden. Der Richter muss dann andere Erkenntnisquellen nutzen; er kann den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich hören und das angeordnete persönliche Erscheinen ggfs. nach § 33 FGG (§ 33 FamFG) gerichtlich durchzusetzen und muss ggfs. auf der Grundlage dieser Anhörung und unter Berücksichtigung des sonst festgestellten Tatsachenstoffs ein Sachverständigengutachten einholen (BGH, Beschl. v. 17.2.2010 – XII ZB 68/09, FamRZ 2010, 720 m. Anm. Stößer = NJW 2010, 1351 m. Anm. Peschel-Gutzeit).
  3. Beim Umgangsrecht ist ab dem zwölften Lebensjahr des Kindes dessen Wille regelmäßig maßgeblich zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2009 – 10 UF 177/08, ZFE 2010, 190 [Viefhues] = FamRZ 2010, 741 [LS]).

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