Warum der § 77 Abs. 2 FamFG den § 119 Abs. 2 ZPO verdrängen soll, ist nicht ganz einzusehen,[8] abgesehen von der gesetzlichen Neuregelung. Der Regelungsgehalt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen) ist praktisch identisch.[9]

[8] So Fölsch (wie Fn 5), § 8 Rn 29.
[9] Daher geht Kemper (wie Fn 5) auch von der bisher gleichen Rechtslage aus.

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