Die Vorschrift verdrängt § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO.[6]  Danach war unterschiedslos im Amts- und im Antragsverfahren dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, während es jetzt heißt, nur im Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Im Amtsverfahren kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Es wird also zwischen Amts- und Antragsverfahren unterschieden.[7]

[6] So auch Götsche, FamRZ 2009, 383 (385); ebenso Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, S. 281; Kemper, FamFG – FGG – ZPO, S. 95, geht von der gleichen Rechtslage aus.
[7] Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn 7 ff.

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