In reinen fG-Familiensachen sind die §§ 7678 FamFG anwendbar.

§ 76 Abs. 1 FamFG enthält nur die Bestimmung, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung "entsprechende" Anwendung finden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Zu beachten ist aber die Neufassung des § 117 Abs. 2 S. 2–4 ZPO n.F. ab 1.9.2009. Nach dieser Bestimmung sollen dem Antragsgegner Auskünfte auch ohne Zustimmung des Antragstellers zugänglich gemacht werden, wenn dem Antragsgegner ein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht. Hier soll die Geltendmachung von (gesonderten) Auskunftsansprüchen durch den Antragsgegner möglichst vermieden werden.

§ 76 Abs. 2 FamFG enthält nur eine Verweisung auf § 127 Abs. 24 ZPO und auf §§ 567572 ZPO, also eine Verweisung auf die sofortige Beschwerde für Rechtsmittel. Die weitere Beschwerde (also der Gang zum BGH) für Prozesskostenhilfesachen vor einer Neuregelung des Prozesskostenhilferechts bleibt nach wie vor ausgeschlossen, obwohl das FamFG die weitere Beschwerde kennt (§§ 7075 FamFG).[5]

[5] Ebenso Zimmermann, Das neue FamFG, Rn 194.

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