Wenn Gegenstand des Abänderungsverfahrens der gesamte Unterhaltsanspruch ist, weist dies auf einen Streitwert in Höhe des Jahreswerts des laufenden Unterhalts einschließlich Rückstände hin. Dieser Wert, der für das Erstverfahren nach § 258 ZPO über den vollen Unterhalt zutreffend ist, muss indes nach dem Interesse an der Abänderung ermäßigt werden. Wenn ein Urteil abgeändert werden soll, ist die Differenz zwischen dem titulierten und dem erstrebten Unterhalt entscheidend.[46] Bei der Abänderung eines Vergleichs oder einer Jugendamtsurkunde ist zu fragen, ob neben diesem Differenzbetrag ein Ansatz angezeigt ist, soweit der Antrag des Gläubigers eine rechtskraftfähige Entscheidung über den bereits titulierten Unterhalt zur Folge hat. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, weil es dem Kläger im Allgemeinen nicht darauf ankommt, ob der Titel rechtskraftfähig ist oder nicht. Es würde auch dem vom Gesetzgeber erwünschten Abschluss von gerichtlichen Vergleichen und der kostenlosen Errichtung von Jugendamtstiteln widersprechen, wenn deren Abänderung höhere Kosten als die Abänderung eines Ersturteils nach § 258 ZPO auslösen würde. Im Falle der Abweisung der Abänderungsklage des Gläubigers auf Erhöhung des Unterhalts in der Jugendamtsurkunde ist danach nur der Erhöhungsbetrag maßgebend. Dagegen bleibt der in der Jugendamtsurkunde titulierte Unterhalt außer Betracht, obwohl auch dieser Gegenstand des Verfahrens ist und über diesen ein rechtskraftfähiges Urteil ergeht.

[46] Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 323 Rn 40.

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