Der Zwang zur Abänderungsklage kann sich jedoch bei den Verfahrenskosten zu lasten des Gläubigers auswirken, soweit sein Abänderungsantrag abgewiesen wird, weil kein höherer Unterhaltsanspruch als in der Jugendamtsurkunde begründet ist. In diesen Fällen würde er mit der Erstklage, wenn man für diese ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht, bei den Kosten Erfolg haben, soweit das Urteil den in der Jugendamtsurkunde genannten Unterhalt bestätigt. Dieser Nachteil bei den Kosten rechtfertigt indes keine Ausnahme vom einheitlichen Rechtsbehelf der Abänderungsklage.

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