Ein Zwang zur Abänderungsklage ist durch das Interesse an einem einheitlichen Rechtsbehelf bei allen Unterhaltsrententiteln gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat die Jugendamtsurkunde geschaffen, um eine einfache und kostenlose Titulierung des Kindesunterhalts unter der sachkundigen Mitwirkung des Jugendamts zu ermöglichen. Ziel ist die Titulierung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts.

Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch der vom Schuldner einseitig errichtete Unterhaltstitel im Allgemeinen den vollen Unterhaltsanspruch erfasst, nicht nur einen Teil, der durch eine Zusatzklage vervollständigt werden muss. Er hält es für ausreichend, dass der Gläubiger mit der Abänderungsklage die inhaltliche Überprüfung und gegebenenfalls die Ergänzung in Form der Abänderung der Jugendamtsurkunde erreichen kann. Deswegen eröffnet § 323 Abs. 4 ZPO (§ 239 FamFG) für die Abänderung von Jugendamtsurkunden den gleichen Verfahrensweg wie für Urteile und gerichtliche Vergleiche. Die für den Unterhaltsrechtsstreit und damit für das Urteil und den gerichtlichen Vergleich zu Grunde gelegte Vermutung, dass der gesamte Unterhalt tituliert ist,[12] wird auf die außergerichtlich errichtete Jugendamtsurkunde im Interesse eines einheitlichen Rechtsbehelfs erstreckt. Eine Nachforderungsklage nach § 258 ZPO ist nur möglich, wenn sich der vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt. Dies liegt bei Jugendamtsurkunden etwa vor, wenn wegen Unterhaltsvorschussleistungen nach § 2 Abs. 2 S. 1 UnterhVG der Mindestunterhalt nach Abzug des vollen, nicht nur des halben Kindergelds tituliert ist.

Mit der Abänderungsklage wird zudem vermieden, dass mehrere Verfahren über den gleichen Gegenstand durchgeführt werden.[13] Dies entlastet die Gerichte.

Für die nach dem materiellen Recht maßgebende Sachprüfung bleibt es gleich, ob eine Erstklage oder eine Abänderungsklage vorliegt. Soweit dieses die Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit gestattet, ist eine rückwirkende Abänderung der Jugendamtsurkunde möglich. Der Gläubiger wird nicht unzumutbar belastet, wenn er auf den Weg einer Abänderungsklage, statt einer Erstklage, verwiesen wird. Die für rechtskraftfähige Urteile geltenden Beschränkungen des § 323 ZPO (§ 238 FamFG) sind auf die Abänderungsklage gegen eine Jugendamtsurkunde (§ 239 FamFG) nicht anwendbar. Es reicht aus, dass der Gläubiger Tatsachen vorträgt, die nach dem materiellen Recht einen anderen Unterhalt und damit die Abänderung des Unterhalts der Jugendamtsurkunde rechtfertigen, wie es in der Bestimmung des § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG heißt. Entgegen einer missverständlichen Formulierung des BGH kann vom Gläubiger nicht verlangt werden, dass "auch die allgemein für eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen"[14] dargelegt, d.h. für die Zulässigkeit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dargetan werden müssen. Diese Behauptung ist nur notwendig, wenn eine wesentliche Änderung eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Abänderung des nicht rechtskraftfähigen Titels ist.

Der Gesetzgeber erkennt zwar ein Interesse des Unterhaltsgläubigers an der Titulierung seines Anspruchs an, damit er bei künftigen Zahlungsstockungen sofort eine Vollstreckungsmöglichkeit hat. Er geht aber offenbar davon aus, dass dieses Gläubigerinteresse nicht unbedingt einen rechtskraftfähigen Titel erfordert, sondern außer einem gerichtlichen oder notariellen Vergleich auch eine einseitig errichtete Jugendamtsurkunde genügt. Die Belange des Gläubigers werden dadurch gewahrt, dass er die gerichtliche Prüfung seines Anspruchs mit der Abänderungsklage ohne schärfere Voraussetzungen als bei einer Erstklage nach § 258 ZPO verlangen kann.

Schließlich spricht für die Abänderungsklage, dass damit für den Gläubiger dieselbe Klageart gilt wie für den Schuldner. Für diesen ist allgemein anerkannt, dass er nur mit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO (§ 239 FamFG) die Herabsetzung oder den Wegfall seiner Verpflichtung aus einer Jugendamtsurkunde erreichen kann, soweit nicht nach allgemeinen Grundsätzen eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben ist.[15]

[12] BGH FamRZ 1961, 263 = NJW 1961, 871; FamRZ 1984, 374 = NJW 1984, 1458, FamRZ 1984, 773; FamRZ 1987, 259 = NJW 1987, 1201.
[13] BGH FamRZ 1998, 99 = NJW 1998, 161.
[14] BGH FamRZ 1984, 997 = NJW 1985, 64.
[15] Zur Abgrenzung Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln, Rn 157 ff.

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