Die überzeugenderen Gründe sprechen für die neue Ansicht des BGH.[11] Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO (§ 239 FamFG) hat den Vorteil, dass im Abänderungsurteil die Jugendamtsurkunde aufgeht und für eine künftige Änderung und für die Vollstreckung nur ein einziger Titel bleibt, während durch eine Leistungsklage nach § 258 ZPO ein weiterer, von der Jugendamtsurkunde unabhängiger Titel geschaffen wird. Bei einer Ergänzungsklage besteht über einen Teil des Anspruchs ein nicht rechtskraftfähiger Titel und über den Rest ein Urteil. Die Folge ist, dass bei einem neuen Abänderungsantrag des Gläubigers zwar die Abänderungsklage nach § 323 ZPO (§ 238 oder § 239 FamFG) der statthafte Rechtsbehelf ist, weil der gesamte Anspruch tituliert ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen für eine Abänderung gilt § 323 ZPO (§ 238 FamFG) aber nur für den im Urteil zugesprochenen Teil des Unterhaltsanspruchs, während im Übrigen die Bestimmungen des materiellen Rechts heranzuziehen sind (§ 239 Abs. 2 FamFG).

[11] Meine mit der früheren Rechtsprechung des BGH übereinstimmende Ansicht (Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 3. Aufl., Rn 164; FamRZ 2005, 678) gebe ich auf.

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