Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt einmal mehr, wie schwierig die prozessuale Lage eines Ehegatten sein kann, wenn es darum geht, zur erfolgreichen Durchsetzung eines Zugewinnausgleichsanspruchs das Bestehen und die konkrete Höhe einzelner Positionen des Endvermögens des anderen Ehegatten sowie dessen illoyale Vermögensminderungen darzulegen und zu beweisen. Beide Ehegatten berühmten sich im entschiedenen Fall eines Anspruchs nach § 1378 BGB, den sie im Wege der Klage, der Ehemann in Höhe von 235.538,00 EUR, und Widerklage, die Ehefrau in Höhe von 758.227,98 EUR, verfolgten. Dabei ging es im Wesentlichen um die Behauptungen der Ehefrau, das Endvermögen des Ehemannes habe zum maßgeblichen Stichtag tatsächlich 1.976.856,94 EUR betragen, der Ehemann habe wesentliche Vermögenswerte, die er während der Ehe erworben habe, verschwiegen bzw. zu ihren Lasten verschoben.

Der Zugewinnausgleich wird von dem strengen Stichtagsprinzip bestimmt. Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, also am Tag der Heirat, gehört. Endvermögen ist nach §§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB das Vermögen, das dem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes, im Fall der Scheidung der Ehe zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, gehört. Stichtagsbezogen hat der Anspruch stellende Ehegatte die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Aktiva und für das Fehlen von Passiva im beiderseitigen Endvermögen[1] sowie für die Höhe des eigenen Anfangsvermögens. Es reicht also im Rahmen des § 1375 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn der Anspruch stellende Ehegatte darlegen und beweisen kann, dass der in Anspruch genommene Ehegatte vor dem Stichtag über einen Vermögenswert verfügt hat; vielmehr muss Beweis geführt werden, dass dieser Vermögenswert noch zum Stichtag unverändert zu dessen Vermögen gehört. Im Streitfall konnte die Ehefrau den Beweis nicht führen, dass ein Depot des Ehegatten bei einer Bank in Luxemburg mit Wertpapieren im Gesamtwert von 1.230.565,38 EUR (Stand: 25.4.2001) noch am 28.7.2003, dem Stichtag für das Endvermögen, vorhanden war.

Zugunsten des beweisbelasteten Ehegatten hat das OLG Frankfurt[2] in dem von ihm zu entscheidenden Fall den Beweis als geführt angesehen, dass ein Vermögensbetrag im Endvermögen nach § 1375 Abs. 1 BGB vorhanden war. Dort verfügte der in Anspruch genommene Ehegatte kurz vor dem Stichtag noch über einen Vermögensbetrag, den er aber zwischenzeitlich ausgegeben haben wollte. Das OLG Frankfurt hat den an sich nicht beweisbelasteten Ehegatten bei dieser Fallgestaltung der Obliegenheit unterworfen, sich über den Verbleib des Vermögensbetrages nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Dem hat er mit dem gehaltenen Vortrag nicht genügt, sodass die Behauptung des beweisbelasteten Ehegatten, der Vermögensbetrag sei zum Stichtag noch vorhanden gewesen, als erwiesen angesehen werden konnte. Auf die Hinzurechnung des Vermögensbetrages nach § 1375 Abs. 2 BGB kam es danach nicht an.

Mit der Anwendung des § 1375 Abs. 2 BGB musste sich jedoch das OLG Düsseldorf befassen. Auch diese Vorschrift stellt den Ehegatten, der sich auf sie beruft, vor große praktische Probleme. Nach der geltenden Rechtslage trägt der Anspruch stellende Ehegatte das Risiko von Vermögensverschiebungen und Vermögensminderungen, die von dem anderen Ehegatten, in der Praxis vielfach in der Trennungsphase bzw. der Trennungszeit, vorgenommen werden. Mag noch bis zur Trennung Einblick in die Vermögensstruktur und den -bestand des anderen Ehegatten möglich gewesen sein, so ist dies danach dem anderen Ehegatten regelmäßig verwehrt. Die nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Auskunft wird dem Ehegatten vielfach auch nichts nützen, denn sie ist stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes zu erteilen und umfasst regelmäßig nicht die Darstellung der Vermögensentwicklung vor dem Stichtag und des Verbleibs vormals vorhandener Vermögensgegenstände.[3]

Kann das Vorhandensein einer Vermögensposition zum Stichtag nicht – mehr – festgestellt werden, bleibt dem Ehegatten aber nur der Weg des § 1375 Abs. 2 BGB. Nach § 1375 Abs.2 Nr. 3 BGB kann dem Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Betrag hinzugerechnet werden, um den er sein Endvermögen nach § 1375 Abs. 1 BGB dadurch vermindert hat, dass er Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Auch insoweit trägt der Ehegatte, der sich auf einen solchen Tatbestand beruft, die Darlegungs- und Beweislast, wie das OLG Düsseldorf mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung und Literatur dargelegt hat, wobei an die Darlegung des Willens, den anderen zu benachteiligen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

Die Darlegung und die Beweisführung kann der Ehegatte möglicherweise auf das Ergebnis einer Auskunft stützen, die der andere Ehegatte ausnahmsweise nach § 242 BGB zu Umständen...

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