1. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Wert einer freiberuflichen Praxis (Tierarztpraxis) zu berücksichtigen. Um eine doppelte Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt zu vermeiden, ist neben dem Substanzwert der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird (BGH, Urt. v. 6.2.2008 – XII ZR 45/06, FamRZ 2008, 761 m. Anm. Hoppenz = FuR 200, 248 m. Anm. Horn).
  2. Der Ersteher eines im Wege der Teilungsversteigerung ersteigerten Grundstücks, der sein Bargebot nicht berichtigt, so dass sich die Bruchteilsgemeinschaft an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fortsetzt, kann gegen diese Forderung nicht mit einer Zugewinnforderung gegen den anderen Mitberechtigten aufrechnen und auch ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen, weil es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Der Mitberechtigte seinerseits kann aus dem Zuschlagbeschluss wegen der gemeinschaftlichen Forderung gegen den Ersteher auch ohne dessen Zustimmung mit dem Ziel der Leistung an beide die Vollstreckung und damit die nochmalige Versteigerung des Grundstücks betreiben (BGH, Beschl. v. 20.2.2008 – XII ZR 58/04, FamRZ 2008, 767).

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