1. Der Erbe kann den vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommenssteuer geltend machen. Die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH ist aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Tage der Veröffentlichung des Beschlusses des BFH v. 17.12.2007 eingetreten sind (BFH, Beschl. v. 17.12.2007 – GrS 2/04, FamRZ 2008, 783).
  2. Veranlasst der nicht sorgeberechtigte Vater ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter die Beschneidung eines noch nicht einwilligungsfähigen Kindes, so liegt darin eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eine rechtswidrige Körperverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes begründet (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.8.20007 – 4 W 12/07, FamRZ 2008, 785).
  3. Die ehevertragliche Verpflichtung, im Falle der Scheidung den Geburtsnamen oder einen früher geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Dabei bleibt offen, ob dies auch gilt, wenn der Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens gegen Entgelt erfolgen soll. Auch eine lange Ehedauer und das Interesse an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lässt die Berufung auf die Abrede nicht ohne Weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGH, Urt. v. 6.2.2008 – XII ZR 185/05, FamRZ 2008, 859).
  4. Weder das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip noch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordern eine zusätzliche Altersversorgung ausgeschiedener Beamter auf Widerruf oder auf Zeit durch Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung (BVerfG, Beschl. v. 20.2.2008 – 2 BvR 1843/06, FamRZ 2008, 960).
  5. Die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags bewirkt keine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 Hs. 1 BGB, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst. Der Antragsteller kann Nachteile, die durch die fehlende Veranlassung der Bekanntgabe seines Gesuchs an den Gegner etwa dadurch entstehen, dass das Gericht sein Gesuch a limine zurückweist, dadurch unschwer vermeiden, dass er die Bekanntgabe an den Gegner unabhängig von den Erfolgsaussichten seines Gesuchs beantragt (BGH, Urt. v. 24.1.2008 – IX ZR 195/06, FamRZ 2008, 980).

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