Zum Elternunterhalt hat das BVerfG[17] eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG darin gesehen, dass das LG (das damals noch zuständig war) nicht von der Kongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ausgegangen ist. Wenn sich die Gerichte in krassen Widerspruch "zu allen zur Anwendung gebrachten Normen" setzten, entzögen sie sich der Bindung an Gesetz und Recht i.S.v. Art. 20 Abs. 3 GG. Was war geschehen? Die unterhaltspflichtige Tochter hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Immobilie mit 660.000 DM (damals) Verkehrswert und 168.000 DM Belastungen. Das LG hatte entschieden, dass die Tochter, die kein laufendes Einkommen hatte, noch nach deren Tod für Pflegeaufwendungen der Mutter ca. 125.000 DM schulde. Sie sei daher zur Annahme eines entsprechenden Darlehnsangebots des Sozialhilfeträgers und zur Bewilligung einer dinglichen Sicherung zu verurteilen. Das BVerfG vermisste Ausführungen zur zeitlichen Kongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, denn die Beschwerdeführerin sei erst nach dem Tode ihrer Mutter wegen der Immobilie in Anspruch genommen worden. Das ist zwar richtig. Es ist zunächst aber nur ein Fehler in der Anwendung des § 1603 Abs. 1 BGB. Es fragt sich nur, ob in diesem Fehler eine Verletzung "spezifischen" Verfassungsrechts und eine grundsätzlich unrichtige Anwendung des Verfassungsrechts liegen.

Als gegen Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG verstoßend wurde die Anrechnungsmethode vom BVerfG[18] angesehen. Jahrelang hatte auch der BGH der Anrechnungsmethode angehangen, bis er sie im Jahre 2001[19]  aufgab. Bei der Anrechnungsmethode wurde das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach der maßgeblichen Unterhaltsquote aufgeteilt; auf den so errechneten Betrag wurde das nicht in der Ehe erzielte Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten angerechnet. Die Anrechnungsmethode ging davon aus, dass die Hausarbeit die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägt.

Dies bedeutete, dass die Hausarbeit der Ehefrau bei der Anrechnungsmethode überhaupt nicht berücksichtigt wurde, ihre spätere Berufstätigkeit dann aber zu einem vollen Abzug von der jeweiligen Unterhaltsquote führte.      

Demgegenüber wird bei der Differenzmethode zunächst die Differenz zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten (unter Einrechung des gleichwertigen Hausarbeitseinkommens) gebildet und sodann nach Maßgabe der Unterhaltsquote aufgeteilt.

Das BVerfG ging davon aus, dass die alte Rechtsprechung gegen Art. 6 i.V.m. Art. 3 GG verstößt, weil die Leistungen, die sie als gleichberechtigte Partner erbringen, als gleichwertig anzusehen seien, so dass Haushaltsführung und Kinderbetreuung keinen geringeren Wert als die Einkünfte haben, die der Verdienende erzielt (sog. Surrogatsmethode).

Eine ähnliche Haltung hat der vollbesetzte 1. Senat in einem Urt. v. 13.3.2007[20]  zur Verwertung heimlich eingeholter Vaterschaftsgutachten eingenommen. Hier hat er zwar wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gehalten, dem Gesetzgeber aber aufgegeben, zur Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft (also jenseits des Anfechtungsverfahrens) bereitzustellen. Dieses ist am 21.2.2008 vom Bundestag beschlossen worden. Aber: Werden Sie – lange nach den Anfechtungsfristen, wobei der Anfangsverdacht unverändert ist – die Vaterschaft ohne dauerhaften Streit mit der Frau feststellen lassen können?[21]

Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags hat das BVerfG[22] im Jahre 2000 entschieden. Noch vor der Geburt ihres Kindes wollte die Frau den Mann heiraten. Der war dazu aber nur gegen Abschluss eines Ehevertrages bereit, in dem die Frau auf nachehelichen Unterhalt verzichtete und die Frau die Freistellung von über 150 DM hinausgehenden Unterhaltsansprüchen des Kindes übernahm. Das BVerfG hat eine Verletzung durch die OLG-Entscheidung von Art. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG ("Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft") und einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG (Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung) bejaht. Der Staat habe der Freiheit zum Abschluss eines Ehevertrages dort Grenzen zu setzen, wo die Verhandlungspositionen die einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelten.

Ich sehe darin nicht den Vorwurf begründet, das BVerfG handele als oberstes Amtsgericht der Bundesrepublik.

Das BVerfG[23]  hat auf eine Verfassungsbeschwerde entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum verbleiben muss. Es hat es als Verstoß gegen Art. 2 Abs 2 GG (Handlungsfreiheit) angesehen, wenn dem Verpflichteten nach Abzug des ausgeurteilten Unterhalts nur ein Betrag verbleibt, der deutlich unter dem Selbstbehaltssatz der Düsseldorfer Tabelle liegt. Das sei als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im bürgerlichen Recht (§ 1603 Abs. 1 BGB) anzusehen. Einen konkreten Betrag für das Existenzminimum hat das BVerfG jedoch – aus guten Gründen – nicht genannt.  

Vielleicht kann man sagen, die...

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