OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.3.2024 – 11 Wx 297/24

Irakische Namensketten bestehend aus dem Eigennamen, dem Vaters- und dem Großvatersnamen sind bei Führung eines Stammesnamens (laqab) als Vornamen und ohne Führung eines Stammesnamens als Familiennamen jeweils mit dem Hinweis "Namenskette" (§ 23 Abs. 3 PStV) einzutragen.

AG Köln, Beschl. v. 3.1.2024 – 378 III 175/23 (n. rk., Beschwerde eingelegt 26 Wx 1/24)

1. Eine vom deutschen Recht abweichende Abstammung von den Wunscheltern kommt in Betracht, wenn diese Elternschaft durch eine ausländische Entscheidung begründet oder verbindlich festgestellt wird und diese Entscheidung im Inland anzuerkennen ist.

2. Der erst nach der Geburt des Kindes ergangenen Entscheidung des ausländischen Gerichts – hier: Amtsgericht Kiew – kommt ex-tunc-Wirkung zur (a.A. AG Düsseldorf, Beschl. v. 30.6.2023 – 98 III 8/23, FamRZ 2024, 536 [m. Anm. Dutta]), weil es sich insoweit lediglich um eine deklaratorische Feststellung des nach ukrainischem Recht bestehenden Rechtszustands handelt.

3. Der Geburtsname des Kindes bestimmt sind gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht, so dass für dessen Bestimmung nach §§ 1616, 1617 BGB allein auf die Wunscheltern abzustellen ist.

(red. LS)

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