OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.9.2022 – 13 UF 14/22

1. Die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs ist nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen und eine Anpassung hat unter größtmöglicher Wahrung der vertraglichen Maßstäbe und Wertungen zu erfolgen. Sind die Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung nicht festgestellt und auch durch Auslegung oder auf sonstige Weise nicht feststellbar, besteht bereits kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an die veränderten Umstände.

2. Derjenige, der einen Anpassungsanspruch aus § 313 Abs. 1, 2 BGB erhebt, muss nachweisen, dass bestimmte Umstände zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage geworden sind und dass diese Umstände entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder sich später schwerwiegend verändert haben.

3. Wird geltend gemacht, Grundlage des zum Trennungsunterhalt abgeschlossenen Vergleichs sei ein von beiden Seiten zügig zu betreibendes Scheidungsverfahren gewesen, ist dies aber weder dem Wortlaut des Vergleichs noch dem Protokoll der Sitzung, in der der Vergleich geschlossen wurde, zu entnehmen und wird es von der Gegenseite in Abrede gestellt, so bedarf es dezidierten Vortrags zum Inhalt einer solchen angeblich zur Geschäftsgrundlage gemachten beidseitigen Vorstellung zum vorausgesetzten Ablauf des Scheidungsverfahrens. Dabei ist auch Vortrag dazu erforderlich, was die Beteiligten vereinbart hätten, wäre ihnen bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen, dass das Scheidungsverfahren außergewöhnlich lange dauert, insbesondere welche genaueren Umstände in diesem Zusammenhang relevant sein sollten und ob diese auch einen vollständigen Wegfall der Zahlungsverpflichtung zur Folge gehabt hätten.

4. Auf die Länge des Scheidungsverfahrens von insgesamt 2½ Jahren kann sich der Antragsteller dann nicht berufen, wenn diese vor allem in seinem Verantwortungsbereich begründet ist. Dies gilt auch, wenn die Ehe nur 3,8 Jahre dauert, die Ehegatten nur kurze Zeit zusammengelebt haben und der Antragsteller bereits seit 36 Monaten Trennungsunterhalt gezahlt hat.

(red. LS)

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