1. Stellt das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren fest, dass ein im Wege der internen Teilung zu übertragendes Anrecht durch Begründung eines erstrangigen Pfandrechts an Ansprüchen des Versorgungsträgers gegenüber einer Rückdeckungsversicherung zu sichern ist, so stellt dies keinen Titel gegenüber dem Versorgungsträger dar. Der Anwalt verletzt seine anwaltlichen Plichten nicht, wenn er gegen den Versorgungsträger, der sich weigert, die angeordnete interne Teilung vorzunehmen und das Anwartschaftsrecht entsprechend abzusichern, auf Zahlung der Rente und Begründung eines entsprechenden Pfandrechts klagt.

2. Nimmt das Gericht bei der Verurteilung des Versorgungsträgers gegenüber der familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung eine Kürzung vor, weil die Anspruchsberechtigte die Altersrente bereits vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, beruht dies nicht auf einer anwaltlichen Pflichtverletzung.

4. Bei der Beauftragung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB kommt eine persönliche Haftung des ausschließlich tätigen Rechtsanwalts gemäß § 8 Abs. 2 PartGG dann nicht in Betracht, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. In diesem Fall haftet den Gläubigern gemäß § 8 Abs. 4 PartGG nur das Gesellschaftsvermögen für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung.

(red. Leitsätze)

OLG Frankfurt/M., Urt. v. 12.1.2023 – 15 U 406/21 (LG Marburg)

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