1. Eine Drohung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG bezeichnet das In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Verwirklichung davon abhängt, dass die bedrohte Person nicht nach dem Willen des Täters handelt. Dafür bedarf es nicht des ausdrücklichen In-Aussicht-Stellens eines Übels, sondern das kann auch durch Drohgebärden, Gesten oder eine "Drohkulisse" erfolgen.

2. Ein Verhalten des Täters, das Anlass zum Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gibt, indiziert eine Wiederholungsgefahr und das rechtfertigt es zwanglos, eine zu Recht erlassene Schutzanordnung auch auf ein Rechtsmittel hin weiter aufrecht zu erhalten.

3. Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte seinen Vortrag mit den Worten "aus Sicht des Antragsgegners" einleitet und eine umfangreiche, kommentierend-erläuternde Darstellung des Geschehensablaufs aus der Perspektive des von ihm vertretenen Beteiligten abgibt, liegt damit keine eidesstattliche Versicherung vor mit der Folge, dass die Behauptungen – wenn keine anderen, präsenten Beweismittel angeboten werden – nicht im Sinne von § 31 FamFG glaubhaft gemacht sind.

KG, Beschl. v. 7.2.2023 – 16 UF 154/22 (AG Schöneberg)

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