OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.2.2022 – 20 UF 123/20

1. Zur Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren der Versorgungsträgerin gegen die Aussetzung einer Kürzung nach § 33 VersAusglG, wenn das Amtsgericht/Familiengericht im Ausgangsverfahren auch gemäß § 238 FamFG über die Abänderung des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei der Beschwerdeführerin entschieden hat.

2. Für die Entscheidung über den Umfang der Aussetzung einer Kürzung nach § 33 VersAusglG muss das Familiengericht keine abschließenden Feststellungen zur genauen Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten treffen, wenn feststeht, dass Unterhaltsleistungen jedenfalls in Höhe der Differenz der den Kürzungsanspruch begrenzenden Ausgleichswerte geschuldet sind.

OLG Hamburg, Beschl. v. 25.5.2021 – 2 UF 138/20

Zu einem – hier verneinten – Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG mit Blick auf behauptete Unterhaltspflichtverletzungen und schwere Vergehen seitens der Ehefrau.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.2.2022 – 11 UF 1106/21

Bei dem Pflichtehrensold nach dem bayerischen Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht nach § 2 Abs. 1 VersAusglG, da er Versorgungscharakter hat und auf Arbeit beruht.

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