Die oben zu § 266 FamFG erwähnte Entscheidung des OLG Koblenz[58] behandelt – wenn auch nur als "Segelanweisung" für das Amtsgericht (Zurückverweisung) – einen möglichen Schadensersatzanspruch nach Anfechtung wegen Täuschung über das eigene Zugewinnvermögen bei Abschluss eines Scheidungsfolgenvertrages: der Schaden sei zu berechnen aufgrund der Differenz zwischen dem vereinbarten Zahlbetrag gemäß Vertrag zu möglichen Zugewinnausgleichsansprüchen.

Oben wurde eine Entscheidung des Landgerichts Limburg[59] zu § 266 FamFG erwähnt, die auch einen interessanten materiellen Aspekt behandelt. Auch Ehegatten können einander schadensersatzpflichtig werden, Verlobte erst recht. Die Haftungsprivilegierung des 1359 BGB gilt jedoch von vornherein nicht im außerhäuslichen Bereich, es denn, man hat gerade Freizeit miteinander verbracht.[60] Auch soll sie nicht die Haftpflichtversicherer entlasten.[61] Ansonsten kommt aushäusig eine Anwendung der Vorschrift schon bei Ehegatten nicht in Betracht, bei Verlobten somit ebenfalls nicht (wenngleich eine Analogie auf nichteheliche Lebensgemeinschafter bei Vorliegen der hier nicht gegebenen Voraussetzungen anerkannt wird.[62]) Im Übrigen gilt unter Ehegatten das aus § 1353 BGB hergeleitete Stillhaltegebot. Nach der Entscheidung des LG Limburg sperrt § 1353 Schadensersatzansprüche unter Ehegatten nicht grundsätzlich. Nach dem Bundesgerichtshof gelten folgende Grundsätze:[63]

Zitat

Weil Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und sich gegenseitig Schutz und Fürsorge schulden, kann der Geschädigte im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gehalten sein, einen Ersatzanspruch nur teilweise oder gar nicht geltend zu machen. Eine solche Stillhaltepflicht kann zu bejahen sein, wenn und solange sich der schuldige Ehegatte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in einer der ehelichen Gemeinschaft angepassten Weise um einen – anderweitigen – Ausgleich des Schadens bemüht. Eine angemessene Schadenslinderung durch den schuldigen Ehegatten berührt nicht den Bestand des Ersatzanspruchs; sie führt nur dazu, dass er sich gegen dessen Geltendmachung wenden kann. Ob die Stillhaltepflicht des Geschädigten in gleicher Weise auch nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft fortbesteht, solange die während des Zusammenlebens zur Schadensbewältigung unternommenen Bemühungen fortwirken, oder ob der Ersatzanspruch sogar als erlassen gilt, wenn der Schaden auf die angestrebte andere Weise schließlich überwunden worden ist, bleibt hier unentschieden. Jedenfalls in einem Fall, in dem die von dem haftenden Ehegatten ursprünglich im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten unternommenen Bemühungen um einen anderweitigen Ausgleich des angerichteten Schadens nach der Trennung wieder rückgängig gemacht werden, besteht für den geschädigten Ehegatten kein Grund mehr, mit seiner Ersatzforderung weiter zurückzuhalten. Er kann sie vielmehr in gleicher Weise geltend machen, als wenn der Schuldige sich von Anfang an nicht innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft um Ausgleich anderer Art bemüht hätte.

Nach der oben zum Freistellunganspruch behandelten Entscheidung des OLG Hamm[64] gilt die Stillhaltepflicht auch dort.

Liegt das Schaden stiftende Ereignis zeitlich nach der Trennung, gilt die Stillhaltepflicht auch bei Linderungsbemühungen des Schädigerehegatten nicht (mehr).

Ob das anders zu beurteilen ist, wenn erst das Schaden stiftende Ereignis stattfindet und danach die Trennung ist vom BGH noch nicht entschieden. Er hat darauf hingewiesen, dass aus dem Umstand, dass bei Schädigung nach der Trennung keine Stillhaltepflicht besteht, nicht folgt, dass es sich bei umgekehrter Reihenfolge anders verhält. Er hat es zwar offen gelassen, aber den recht deutlichen Hinweis gegeben, es sei unverständlich, wenn ein Ehegatte alle Ersatzansprüche, die er gegen den anderen wegen verschuldeter Schadenszufügung im Laufe der Ehe erworben hat und deren Verjährung während des Bestehens der Ehe gemäß § 204 BGB gehemmt ist, ohne Rücksicht auf die früher unternommenen Anstrengungen zur gemeinsamen Überwindung des Schadens allein deshalb sollte uneingeschränkt durchsetzen können, weil es später zur Trennung gekommen oder die Ehe gescheitert ist.

Bedenkt man hingegen, dass der Bundesgerichtshof die ebenfalls aus § 1353 BGB abgeleitete Informationspflicht über das Vermögen in groben Zügen inzwischen nur noch bis zum endgültigen Scheitern der Ehe annimmt (aktuelle Entscheidung vom 24.11.2021[65]), könnte dies auf vorliegende Frage zu übertragen sein. Es ist daher Brudermüllers Ansicht zu folgen, dass diese Pflichten bei einem gestörten ehelichen Verhältnis nicht mehr so ausgeprägt sind wie bei einer intakten Ehe.[66]

Besteht für den Fahrerehegatten Versicherungsschutz ist für einen solchen Verzicht i.d.R. keinen Raum. Andernfalls müssen Indizien vorliegen, die für einen Haftungsausschluss sprechen, z.B. die Trunkenheit des Eigentümerehegatten.[67]

[58] OLG Koblenz FamRZ 2021, 2021, 1306, 1308.
[59] LG Limb...

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