Dass eine Scheidung allein durch gerichtliche Entscheidung erfolgen kann, regelt für das materielle deutsche Recht § 1564 S. 1 BGB. Das kollisionsrechtliche Pendant enthält Art. 17 Abs. 3 EGBGB, der für alle im Inland vorgenommenen Scheidungen die gerichtliche Beteiligung vorschreibt. Obgleich die Berechtigung dieses Scheidungsmonopols der Gerichte gelegentlich in Frage gestellt wird, konnten sich Überlegungen zur Einführung einer außergerichtlichen Scheidung, etwa im Standesamt oder im Notariat, bislang nicht durchsetzen. Dafür spräche neben einer möglichen Kostenersparnis für die betroffenen Paare und der Entlastung der Justiz auch das moderne Verständnis der Ehe als privatrechtlichem Vertrag zwischen mündigen Erwachsenen. Zu groß ist jedoch die Furcht, dass ohne Gericht keine hinreichende Gewähr für ein faires Verfahren und den Schutz des schwächeren Ehepartners oder gemeinsamer Kinder besteht. Würde man allerdings weiterhin eine anwaltliche Begleitung der Scheidung – ggf. sogar durch jeweils eigene Anwälte – vorschreiben, könnte diese Sorge sicher entkräftet werden. Fraglich bleibt dann aber, wie groß der Vorteil, vor allem die Kostenersparnis, für das Paar wäre, zumal für den Versorgungsausgleich außer bei kurzen Ehen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) ohnehin ein Gerichtsverfahren erforderlich bliebe.

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