Praktische Schwierigkeiten bereitet der dritte Prüfungspunkt, nämlich die Anwendung des ermittelten Scheidungsstatuts. Um prüfen zu können, ob die ausländische Privatscheidung nach dem jeweils anwendbaren Sachrecht wirksam ist, muss das fremde Scheidungsrecht gründlich recherchiert werden. Dabei helfen verschiedene Handbücher[38] und Internetseiten.[39] In besonders komplexen Fällen kann auch ein Gutachten zum ausländischen Recht nötig sein. Bei deutschem Scheidungsstatut ist die Prüfung hingegen schnell und einfach: Die Scheidung ist wegen § 1564 S. 1 BGB in jedem Fall unwirksam.

[38] U.a. Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht; Süß/Ring, Eherecht in Europa; Rieck, Ausländisches Familienrecht; hilfreich sind auch die Länderberichte in: Dutta/Schwab/Henrich/Gottwald/Löhnig (Hrsg.), Scheidung ohne Gericht?, 2017.
[39] Insbesondere die Länderübersicht des OLG Dresden: https://www.justiz.sachsen.de/olg/laenderteil-4609.html.

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