Das italienische Recht kennt seit 2014 zwei Formen der außergerichtlichen Scheidung.[11] Die Ehegatten können entweder mit Unterstützung jeweils eigener Anwälte einen Scheidungsvertrag schließen. Die Vereinbarung wird dann vom Staatsanwalt auf formale Unregelmäßigkeiten überprüft und ins Personenstandsregister eingetragen, wenn er sein Einverständnis (nihil obstat) erklärt. Sind minderjährige oder unselbstständige (d.h. geschäftsunfähige, schwer behinderte oder wirtschaftlich unselbstständige) volljährige Kinder vorhanden, müssen die Ehegatten in dem Scheidungsvertrag allerdings auch die Kinder betreffende finanzielle Fragen sowie das Umgangsrecht regeln. Der Staatsanwalt überprüft die Vereinbarung dann auch inhaltlich und muss die Akte bei Bedenken, dass die Interessen der Kinder nicht ausreichend berücksichtigt sind, dem Gerichtspräsidenten übersenden.

Falls die Ehepartner keine minderjährigen oder unselbstständigen volljährigen Kinder haben und auch keine Vereinbarung über Vermögensübertragungen treffen möchten (wobei umstritten ist, ob damit auch Vereinbarungen über das Unterhaltsrecht gemeint sind[12]), können sie außerdem vor dem örtlichen Bürgermeister in seiner Funktion als oberstem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie sich unter den im Voraus vereinbarten Bedingungen scheiden lassen wollen. Nach Ablauf von 30 Tagen lädt der Bürgermeister sie erneut zur Bestätigung ihrer Erklärungen ein. In der Zwischenzeit haben die Eheleute Zeit, ihre Entscheidung ggf. zu überdenken, und der Bürgermeister kann überprüfen, ob tatsächlich keine Kinder vorhanden sind. Eine inhaltliche Überprüfung der Vereinbarung nimmt er hingegen nicht vor. Die Scheidung wird mit der Bestätigung und Beurkundung im zweiten Termin wirksam. Ein Anwaltszwang besteht nicht und die Verfahrenskosten betragen lediglich 16 EUR.

[11] Gesetz Nr. 132/2014 v. 12.9.2014, Änderungsgesetz Nr. 162/2014 v. 10.11.2014. Dazu Cubeddu Wiedemann/Henrich, Neue Trennungs- und Scheidungsverfahren in Italien, FamRZ 2015, 1253; Enßlin, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, Werkstand: Mai 2019, Italien Rn 13; Bergmann/Ferid/Henrich/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Italien, 223. EL, S. 41 f.; Mayer, StAZ 2018, 106, 108 f.; Scalzini, Ehetrennungen und Ehescheidungen auf administrativem Wege in Italien – ein Überblick über die wichtigsten Reformen, StAZ 2016, 129.
[12] Dazu Bargelli, Anm. zu BGH, 28.10.2020 – XII ZB 187/20, FamRZ 2021, 214, 215.

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