Im Juni 2021 erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Schwäbisch Hall, in dem das Gericht die Kosten in einem Sorgerechtsverfahren auf 30.000 EUR festsetzte und zwei Opferschutzorganisationen (der Opferschutzeinrichtung S. und der E.stiftung), bei denen die Kindsmutter im Vorfeld und während des Verfahrens Unterstützung gefunden hatte, die Hälfte der Kosten auferlegte.[2] Vorausgegangen war dem Kostenfestsetzungsbeschluss ein Beschluss des Gerichts aus dem Mai 2021.[3] Die Mutter hatte in diesem Verfahren den Sorgerechtsentzug des Kindsvaters für das gemeinsame minderjährige Kind angestrebt und dies mit einem sexuellen Missbrauch durch den Kindsvater begründet.[4] Sowohl die Festsetzung derart hoher Kosten als auch die Beteiligung von Opferschutzorganisationen an den Kosten werfen zahlreiche Fragen auf. In diesem Beitrag soll die Entscheidung sowohl hinsichtlich der Auferlegung der Kosten an Opferschutzorganisationen (I) als auch der Kostenhöhe (II) erörtert und in einem Fazit (III) kritisch gewürdigt werden.

[2] AG Schwäbisch Hall, Kostenfestsetzungsbeschl. v. 30.6.2021 – 2 F 318/19, BeckRS 2021, 16849.
[3] Unveröffentlichter Beschluss des Gerichts v. 21.5.2021 – 2 F 318/19.
[4] AG Schwäbisch Hall, Kostenfestsetzungsbeschl. v. 30.6.2021 – 2 F 318/19, BeckRS 2021, 16849, Rn 1.

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