Die Ermessensentscheidung des § 81 Abs. 4 FamFG ist nicht an die Billigkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, sondern an den Sinn und Zweck der Norm gebunden.[36] Diese bestehen darin, den Dritten für seine schuldhaft falschen Angaben und Anregungen zu sanktionieren.[37] Hier sind keine schuldhaft falschen Angaben oder Anregungen ersichtlich, so dass die erfolgte Ermessensentscheidung nicht hätte erfolgen dürfen.

[36] Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 81 Rn 55; MüKo-FamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, § 81 Rn 74.
[37] Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 81 Rn 55, MüKo-FamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, Rn 74.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge