Die Ermessensentscheidung des § 81 Abs. 4 FamFG ist nicht an die Billigkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, sondern an den Sinn und Zweck der Norm gebunden.[36] Diese bestehen darin, den Dritten für seine schuldhaft falschen Angaben und Anregungen zu sanktionieren.[37] Hier sind keine schuldhaft falschen Angaben oder Anregungen ersichtlich, so dass die erfolgte Ermessensentscheidung nicht hätte erfolgen dürfen.
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