Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder das Außerachtlassen der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, voraus.[27] Hierzu zählen nach Weber leichtfertige, auf falschen Behauptungen beruhende, entstellte Anregungen.[28] Auch Jürgens/Kretz führen aus, dass dies bei falschen Tatsachenbehauptungen oder leichtfertigen Übertreibungen bzw. entstellten Anregungen der Fall sein dürfte.[29] Die Abgrenzung von der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist im Einzelfall schwierig und zum Beispiel eine Person, die sich bedroht fühlt und eine Unterbringung anregt, davon nicht aus Angst vor den Kosten abgehalten werden.[30] Im Rahmen des § 81 Abs. 4 FamFG muss das grobe Verschulden "zweifelsfrei festgestellt sein" und zwar in Bezug auf das Verhalten der Dritten, welches das Gericht zur Tätigkeit veranlasst hat.[31] Ein Ermessen hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung besteht nicht.[32] Ist die Schuld ungeklärt, entfällt die Auferlegung auf den Dritten.[33]

Hier kann lediglich in Betracht kommen, dass die Opferschutzeinrichtungen durch leichtfertige Übertreibungen, auf falschen Behauptungen beruhende, entstellte Anregungen oder falsche Tatsachenbehauptungen ein Tätigwerden des Gerichts veranlasst haben könnten. Für die Beauftragung der beiden Gutachten wird dies abzulehnen sei, weil die Hinzuziehung weiterer Expertise keine falsche Tatsachenbehauptung oder ähnliches darstellen kann. Eine zusätzliche Begutachtung ist gerade Ausdruck davon, fachlich fundierte Tatsachen erlangen zu wollen. Bei einem Blick auf die zwei Schreiben ist festzuhalten, dass das Schreiben an das Jugendamt mit der Bitte endet, "diese Gedanken bei Ihren sicher nicht einfachen Abwägungen, um die ich Sie wahrlich nicht beneide, zu berücksichtigen".[34] Das Schreiben an die Poststelle des Gerichts, Jugendamtsmitarbeiter und eine weitere Richterin schließt das Schreiben mit der Bitte, "in Ihren Häusern nochmals den Apell weiterzuleiten, ganz genau hinzuschauen und Entscheidungen von solcher Tragweite mehrfach auf den Prüfstand zu stellen – ausschließlich zum Wohle dieses kleinen Mädchens".[35] Inwieweit derartige Aussagen so interpretiert werden können, dass leichtfertige Übertreibungen, falsche Tatsachen oder auf falschen Behauptungen beruhende, entstellte Anregungen darin gesehen werden, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls dürfte es eindeutig auszuschließen sein, dass hier mit Vorsatz oder unter Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße von Seiten der Opferschutzorganisationen gehandelt wurde. Es ist um die Berücksichtigung ihrer Gedanken sowie um ein genaues Hinsehen gebeten worden. Damit haben sie berechtigte Interessen wahrgenommen, da sie im Sinne des Opferschutzes um besondere Sorgfalt gebeten haben.

[27] BeckOK FamFG/Weber, 39. Ed. 1.7.2021, FamFG § 81 Rn 32; Bumiller/Harders/Bumiller, 12. Aufl. 2019, FamFG § 81 Rn 21.
[28] BeckOK FamFG/Weber, 39. Ed. 1.7.2021, FamFG § 81 Rn 32.
[29] Jürgens/Kretz, 6. Aufl. 2019, FamFG § 81 Rn 9.
[30] Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 81 Rn 54; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 81 Rn 75.
[31] MüKo-FamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, § 81 Rn 71.
[32] Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 81 Rn 75.
[33] Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 81 Rn 75.
[34] AG Schwäbisch Hall, Kostenfestsetzungsbeschl. v. 30.6.2021 – 2 F 318/19, BeckRS 2021, 16849, Rn 12.
[35] AG Schwäbisch Hall, Kostenfestsetzungsbeschl. v. 30.6.2021 – 2 F 318/19, BeckRS 2021, 16849, Rn 14.

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