Die Schwelle der "Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag", hier zu verstehen als "Unzumutbarkeit der Beibehaltung der aktuellen Vermögensverteilung" ist nach h.M. bei Zuwendungen innerhalb (also nicht: vor) der jeweiligen Partnerschaftsform unterschiedlich streng ausgestaltet: Bei Zuwendungen innerhalb des gesetzlichen Güterstands wird diese bejaht, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen, also um schlechthin unangemessene und untragbare Ergebnisse zu korrigieren.[36] Bei Zuwendungen innerhalb der Gütertrennungsehe hingegen schon, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist[37]

Der Unzumutbarkeitsmaßstab bei Gütertrennung und nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist also identisch, derjenige beim gesetzlichen Güterstand im Vergleich dazu deutlich strenger. Grund dafür ist, dass der gesetzliche Güterstand mit dem Zugewinnausgleich ein vorrangiges System der Vermögensauseinandersetzung kennt. Der Leistende erhält also bereits über den Zugewinnausgleich jedenfalls einen Teil seiner Zuwendung zurück. Daher, so der BGH,[38] wird die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten sein, solange der zuwendende Ehegatte einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes seiner Zuwendung zurückerhält. Und noch weitergehend[39]: auch wenn der Ausgleichsanspruch dahinter zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten, weil sich in gewissen Abweichungen von der hälftigen Beteiligung ein noch normal zu nennendes Risiko verwirklicht, wie es im Zugewinnausgleich angelegt ist und vor dem auch der Ehegatte, der die Zuwendung gemacht hat, nicht völlig bewahrt bleiben kann. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch nach § 313 BGB besteht, kann also erst beurteilt werden, wenn das Ergebnis des Zugewinnausgleichs feststeht.[40]

Die Literatur folgert aus der BGH-Rechtsprechung offenbar, dass auch im Fall einer vorehelichen Investition die hohe Hürde der Unzumutbarkeit wie beim gesetzlichen Güterstand anzuwenden und zu prüfen ist.[41] Das erscheint nicht zutreffend, da durch die voreheliche Investition das Vermögen des Leistenden reduziert und das Vermögen des Leistungsempfängers erhöht wird, beides (womöglich weit) vor dem Stichtag Anfangsvermögen – dass der Leistende über den (vorrangigen) Zugewinn etwas zurückerhält, ist also schlicht nicht denkbar.

Die Zumutbarkeit ist daher einheitlich nach folgenden Gesichtspunkten im Sinne einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen[42]:

Wurde ein besonderer Zweck, zusätzlich zum Zweck der Verwirklichung der (nicht)ehelichen Lebensgemeinschaft,[43] verfolgt?
Liegen Leistungen vor, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt? Ausgeschieden werden hier auch Leistungen zur Gestaltung des täglichen Lebens.
Wie lange dauerte die (nicht)eheliche Lebensgemeinschaft und wann ist dabei die Zuwendung erfolgt?
Wie groß ist die durch die Zuwendung bedingte und noch vorhandene Vermögensmehrung[44]?
Wie sind die gegenwärtigen und künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten?
Wie sind Alter, Gesundheitszustand und Leistungen des Zuwendungsempfängers während der Lebensgemeinschaft zu bewerten[45]?
[38] BGH FamRZ 2005, 1974 (1978).
[39] BGH NJW 1991, 2553 (2555).
[41] So wohl Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, Rn 1722; Schulz, FS Brudermüller, S. 724 f.
[43] Umfassend hierzu Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 953 ff.: wirtschaftliche Absicherung des Partners und freiwillige Beteiligung des Partners am bisher Erwirtschafteten sprechen eher gegen eine Unzumutbarkeit, Sicherung vor Gläubigerzugriff und Investition ins Unternehmen des Partners eher dafür.
[44] Daher sind Zinsanteile – im Unterschied zu Tilgungsanteilen – bei der Zahlung auf Darlehen meist irrelevant, "soweit er [der Zinsanteil] nicht mit einem Wertzuwachs der erworbenen Immobilie einhergeht", BGH NJW 2012, 3374; evtl. einschränkender generell auf Tilgungsanteile BGH NJW 2015, 690 (693).
[45] Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 959.

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