Die beschriebene Geschäftsgrundlage entfällt, wenn die nichteheliche oder eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht, die Lebensgemeinschaft also gescheitert ist. Dieses Scheitern lässt den Anspruch entstehen und markiert den Zeitpunkt, der für seine Berechnung maßgeblich ist.

Die eheliche Lebensgemeinschaft ist gescheitert, wenn sich die Ehegatten endgültig getrennt haben.[30] Die Voraussetzungen dieses Getrenntlebens sind in § 1567 Abs. 1 BGB geregelt.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ab wann der Anspruch geltend gemacht werden kann. Da bei bestehender Zugewinngemeinschaft das Ergebnis des Zugewinnausgleichs jedenfalls für die Höhe des hiesigen Anspruchs nach h.M. eine Vorfrage ist, kann die Geltendmachung (im Sinne der Schlüssigkeit des Antrags) erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, die den Stichtag für das Endvermögen herbeiführt und damit die Höhe des Zugewinns "einfriert", erfolgen.[31]

Verfahrensrechtlich handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.[32] Es liegt eine Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG vor, für die Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG. Allerdings handelt es sich nicht um eine Güterrechtssache nach § 261 Abs. 1 FamFG,[33] sodass auch keine Folgesache nach § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 FamFG gegeben sein kann.[34] Der Anspruch ist also isoliert geltend zu machen, auch eine Verbindung scheidet aus, § 126 Abs. 2 S. 1 FamFG.[35] Wenn das Ergebnis des Zugewinnausgleichs für die Höhe des Ausgleichsanspruchs aber eine Vorfrage ist, kann das Verfahren nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 148 ZPO ausgesetzt werden, bis das Ergebnis des Zugewinnausgleichsverfahrens vorliegt.

[30] BGH NJW 2007, 1744 (1745); Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 1045 m.w.N.; Schulz, FS Brudermüller, S. 727; Härtl, NZFam 2016, 1166 (1168); a.A. Schwab/Ernst/Volker, Handbuch Scheidungsrecht, § 15 Rn 472 m.w.N.: Rechtskraft der Scheidung.
[31] BGH NJW 2007, 1744 (1745); Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 1046 m.w.N.; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, Rn 1594; beim vorzeitigen Zugewinnausgleich kommt es nach § 1387 BGB auf die Rechtshängigkeit des entsprechenden Antrags an.
[32] Haußleiter/Eikelmann, § 266 FamFG Rn 36.
[33] Musielak/Borth-Borth/Grandel, § 266 FamFG Rn 4.
[34] Herr, Nebengüterrecht, Rn 463.
[35] BeckOGK/Siede, § 1372 BGB FamFG Rn 271.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge