Eine Zuwendung setzt voraus, dass beim Zuwendenden eine Vermögensminderung eintritt, beim Zuwendungsempfänger eine Vermögensmehrung.[13]

In den hier behandelten Fällen liegt typischerweise eine Zuwendung vor, da es stets um Investitionen ins fremde Eigentum geht, insbesondere Geldzahlungen, von denen vermögensmäßig nur der Partner profitiert: ein Partner trägt vorehelich allein die Darlehensraten, die die im Alleineigentum des Partners stehende Immobilie finanzieren; dies gilt auch, wenn die Immobilie im Miteigentum steht und die Darlehensrückzahlung ausschließlich durch einen Partner erfolgt;[14] ein Partner überträgt einen Miteigentumsanteil an seiner im Alleineigentum stehenden Immobilie; ein Partner allein bezahlt vorehelich werterhöhende Maßnahmen an der nicht in seinem (Mit)Eigentum stehenden Immobilie,[15] z.B. einen Pool im Garten oder ein neues Badezimmer;[16] ein Partner zahlt vorehelich auf eine Geldanlage (Bausparer, Konto, Fonds etc.) des anderen Partners ein (oder überhälftig auf eine gemeinsame Geldanlage[17]).

Keine Zuwendung in diesem Sinn ist die voreheliche Investition von Arbeitszeit und Arbeitskraft in das Geschäft des Partners[18] oder in die nicht im Alleineigentum des Leistungserbringers stehende Immobilie,[19] wenn sie nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erbracht wird. Es fehlt an einer Vermögensminderung beim Zuwendenden. Liegt keine Innengesellschaft vor, ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Kooperationsvertrags zu prüfen. Da derartige Arbeitsleistungen aber einen Geldwert haben und es keinen Unterschied machen kann, ob Vermögenssubstanz übertragen oder geldwerte Leistungen erbracht werden, die das Vermögen des Partners vermehren, werden Ausgleichsansprüche nach erbrachter Arbeitsleistung identisch geprüft wie solche nach einer ehebezogenen Zuwendung.[20]

[14] BGH NJW 2012, 337; kritisch Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 895, weil zugleich eine eigene Schuld getilgt werde und daher die Grundsätze zum Gesamtschuldnerausgleich anzuwenden seien. Die Rspr. prüft zwar teilweise § 426 BGB, lehnt diesen dann i.d.R. wegen familienrechtlicher Überlagerung ab, und kommt danach noch zur Prüfung der ehebezogenen Zuwendung, so etwa BGH NJW 2010, 998. In der Tat darf über § 313 BGB die bei § 426 BGB vorgenommene Wertung nicht konterkariert werden, was angesichts der hohen Hürden des § 313 BGB und der umfassend vorzunehmenden Abwägungen aber auch nicht naheliegt.
[15] Nach OLG Stuttgart FamRZ 2019, 1925, werden voreheliche Aufwendungen auf einen vorehelich zugewendeten hälftigen Miteigentumsanteil dadurch berücksichtigt, dass sich diese zumindest hälftig im Anfangsvermögen widerspiegeln und so den Zugewinn reduzieren. Ob dadurch weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (nach m.E. nicht, da vorehelich auch hälftig auf den Miteigentumsanteil des Partners investiert wurde), musste das OLG nicht entscheiden.
[16] Vermehrt die (voreheliche) Zuwendung nicht das Vermögen (Immobilie) des Partners, sondern von dessen Eltern, erhält der Partner aber später von seinen Eltern die – aufgrund der Zuwendung werterhöhte Immobilie – geschenkt, sind die Zuwendungen bei der Ermittlung des privilegierten Anfangsvermögens herauszurechnen, OLG Schleswig – 15 UF 111/05 und hierzu Büte, Zugewinnausgleich, Rn 27 mit Rechenbeispiel.
[17] Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 894, soweit es sich nicht um Beiträge zur Wirtschaftsführung der Ehegatten handelt; ist einer allein Kontoinhaber und der andere zahlt ein, kann im Einzelfall auch eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung entstehen, dazu Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 533 ff.
[20] BGH NJW 1994, 2545; Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 1193; Schulz, FamRB 2005, 144; im Folgenden wird daher nicht differenziert zwischen echter Zuwendung und der Investition von Arbeitszeit und Arbeitskraft ins fremde Vermögen.

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