Bei einer vorehelichen Zuwendung und einer sich anschließenden Ehe im gesetzlichen Güterstand ergibt sich das Problem, dass die voreheliche Zuwendung das Anfangsvermögen des Zuwendenden reduziert, dasjenige des Zuwendungsempfängers hingegen erhöht, sodass ein Ausgleich über den Zugewinnausgleich regelmäßig nicht stattfindet. Wegen des strengen, starren Stichtagsprinzips würde es einen Unterschied machen, ob die Zuwendung einen Tag vor oder einen Tag nach Eheschließung erfolgt ist.
Ein Ausgleich eine voreheliche Zuwendung erfolgt über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, wenn der Zuwendung die erkennbare Vorstellung der Begründung und des Fortbestands einer nichtehelichen und/oder ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde liegt.
Auf ein Verlöbnis oder eine Eheschließungsabsicht oder eine bestimmte zeitliche Nähe zur Eheschließung im Zeitpunkt der Zuwendung kommt es nicht an.
Es handelt sich um einen eigenen, den Zugewinnausgleich ergänzenden Anspruch, der allerdings nicht als Folgesache geltend gemacht werden kann.
Der Anspruch ist bei späterer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Höhe nach nicht pauschal auf die Hälfte der Zuwendung beschränkt, sondern es ist eine Vergleichsbetrachtung anzustellen, welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich fiktiv ergeben würde, wenn die Zuwendung innerhalb der Ehe erfolgt wäre (ggf. zuzüglich eines Anspruchs wegen einer ehebedingten Zuwendung). Hiervon ist der reale Zugewinn in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich eine Obergrenze, die im Zuge einer Gesamtabwägung i.d.R. weiter zu reduzieren ist.[83]

Autor: Dr. Dominik Härtl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Dachau

FF 5/2021, S. 185 - 196

[83] Der Aufsatz ist die gekürzte Version eines Beitrags zur Jahresarbeitstagung 2020 des DAI. Diesem wird für die Zustimmung zum Abdruck gedankt.

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