F begehrt von M, mit dem sie später im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist, im Zuge der Scheidung Ausgleich für Aufwendungen aus der Verlobungszeit betreffend Baumaterialien und Handwerkerrechnungen sowie für 5.200 vorehelich geleistete Arbeitsstunden, die der im Alleineigentum des M stehenden Immobilie zugutegekommen sind. Erbracht wurde all das binnen maximal 2 Jahren vor Eheschließung, die Ehe hielt etwa 9 Jahre. Ein Ausgleichsanspruch wird dem Grunde nach bejaht (eigene Hervorhebungen), und zwar unter folgenden Gesichtspunkten, wobei der BGH selbst keine Berechnung des Anspruchs vorgenommen hat:

Es kann bei Investitionen während der Verlobungszeit – zusätzlich zum Zugewinnausgleichsanspruch – ein diesen ergänzender Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen.
Geschäftsgrundlage ist die Begründung und der Bestand einer künftigen Ehe.
Nur Werte, die nicht vom Zugewinnausgleich erfasst werden, dürfen so ausgeglichen werden (also z.B. nicht eine Wertsteigerung nach Eheschließung).
Der Investierende darf i.d.R. nicht besser stehen, als wenn die Investition erst nach der Eheschließung erbracht worden wäre, was grundsätzlich (gemeint wohl: maximal) zu einer hälftigen Beteiligung führt.
Der Anspruch bemisst sich also grds. nach der Differenz zwischen fiktivem Zugewinnausgleich (Anfangsvermögen des M ohne voreheliche Investitionen der F) und tatsächlichem Zugewinnausgleich (Anfangsvermögen des M mit vorehelichen Investitionen der F).
In Ausnahmefällen, in denen der Zugewinnausgleich (und also vorstehende Berechnung) zu schlechthin unangemessenen Ergebnissen führt, sind – nach denselben Grundsätzen wie beim Zugewinnausgleich – Korrekturen vorzunehmen (die dann zu einer höheren Beteiligung führen können).

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