Gründe: I. [1] Die Beschwerde ist unbegründet.

[2] Mit zutreffenden wie fortgeltenden Erwägungen hat das Amtsgericht den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wegen § 1579 Nr. 2 BGB aufgrund Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft als verwirkt angesehen.

[3] 1. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (24.8.2017) eine ununterbrochene Anspruchskette auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt bestand oder dieser Anspruch bereits mit der Scheidung verwirkt war. Ausreichend für die Versagung eines Anspruchs wäre es auch, wenn der Unterhaltsanspruch bei Eintritt der Rechtskraft noch nicht verwirkt war, sondern die Verwirkung erst später bis zur erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ab Februar 2018 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt hat das Amtsgericht eine Verwirkung mit zutreffenden Erwägungen angenommen.

[4] 2. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigtes Lebensgemeinschaft nahelegen. Dabei setzte die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenlebten und einen gemeinsamen Haushalt führten, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel als ein typisches Anzeichen hierfür angesehen wurde. Unter welchem Umständen – nach einer gewissen Dauer, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren lag – auf eine verfestigte (neue) Lebensgemeinschaft geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.2011 – XII ZR 84/09, NJW 2011, 3089 zit. nach juris. Rn 26 f.).

[5] Bei Zugrundelegung der objektiven Umstände, worauf es bei der Prüfung des Verwirkungstatbestandes ankommt, können keine durchgreifenden Zweifel an der Verfestigung der Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit dem Zeugen bestehen. Sie hatten unstreitig von spätestens Anfang Juli 2015 bis Ende 2017, also über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren, im Haus des Zeugen zusammengelebt, was bereits für sich allein ein Indiz für eine Lebensgemeinschaft darstellt. Darüber hinaus waren die Partner wirtschaftlich miteinander verflochten, da der Zeuge keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Wohnraums erhalten hat. Auch in der Öffentlichkeit sind sie als Paar aufgetreten und haben noch bis in den November 2017 gemeinsame Urlaube gemacht. Aufgrund des Erfüllens sämtlicher Kriterien für die Verfestigung der Lebensgemeinschaft besteht kein Anlass, den Mittelwert des erforderlichen Verfestigungszeitraums von 2-3 Jahren, also 2 ½ Jahre, auszudehnen. Hinzu kommt, dass die Partner bereits durch den gemeinsamen Skiurlaub im Februar 2015 nach außen hin als Paar aufgetreten sind, so dass sogar von einem Zeitraum von nahezu 3 Jahren auszugehen ist.

[6] Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit aufgrund der objektiven Umstände kommt es, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf die subjektive Einstellung der Antragstellerin zu ihrer Beziehung mit dem Zeugen an. Im Übrigen bestehen Bedenken gegen die einheitliche Darstellung der Beziehung durch die Antragstellerin. Soweit sie bereits versucht hat, den Einzug in das Haus des Zeugen Ende Juni/Anfang Juli 2015 mit ihrer unklaren Einkommenssituation zu erklären, kann dies nicht überzeugen. Dem widerspricht ihr Vortrag im Schriftsatz vom 17.7.2019, in welchem sie ausgeführt hat, dass sie sich habe räumlich trennen wollen, nachdem sie sich selbst neu verliebt habe. Auch ihre Darstellung, im Haus des Zeugen ein Kinderzimmer bezogen zu haben, in welchem sie durchgehend gelebt habe, hat sie in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht am 14.11.2019 dadurch relativiert, dass sie eingeräumt hat, die ersten Monate nach dem Einzug noch bei ihm im Zimmer geschlafen zu haben. Bereits vor diesem Hintergrund ist wenig nachvollziehbar, dass die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung erneut den Eindruck zu erwecken versucht, durchgängig in einem eigenen Zimmer im Haus des Zeugen gelebt zu haben. Aufgrund dessen ist auch wenig plausibel und lebensfremd, dass die Antragstellerin nur für sich eingekauft und völlig unabhängig von dem Zeugen ihre Mahlzeiten eingenommen zu haben. Vom Zeugen hat sie sich auch nicht etwa schon Anfang 2017 innerlich abgewendet, da sie nach eigenem Vortrag im Jahr 2017 versucht hat, die Beziehung zu retten. Hierzu ist nach objektivem Maßstab unter anderem auch der gemeinsame Urlaub in New York im November 2017 zu werten. Auch bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht hat sie angegeben, erst im Januar 2018 für sich einen Schlussstrich gezogen zu haben. Hiermit im Einklang steht auch der Inhalt des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens der Ant...

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