EuGH, Urt. v. 24.3.2021 – Rs. C-603/20 PPU

Art. 10 Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Feststellung, dass ein Kind zum Zeitpunkt der Stellung eines die elterliche Verantwortung betreffenden Antrags infolge einer Entführung in einen Drittstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat erlangt hat, nicht anwendbar ist. In einem solchen Fall ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß den anwendbaren internationalen Übereinkommen oder, in Ermangelung eines solchen internationalen Übereinkommens, gemäß Art. 14 dieser Verordnung zu ermitteln.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2020 – 1 UF 172/20

1. Die Corona-Infektionslage in Frankreich begründet keine die Ablehnung der Rückführung des Kindes rechtfertigende schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b HKiEntÜ.

2. Die Rückführung nach Frankreich bringt das Kind nicht wegen der Corona-Pandemie i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKiEntÜ auf andere Weise in eine unzumutbare Lage.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF 5/2021, S. 216 - 219

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