1. Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 21.3.2012 – XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 und v. 21.10.2020 – XII ZR 114/19, NJW-RR 2020, 1519).

2. Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach deren Scheitern einem bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch wegen Zweckverfehlung nur insoweit unterliegen, als die Leistungen beim Empfänger zu Vermögenswerten geführt haben, welche die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauern. (Leitsatz des Anmerkenden)

BGH, Beschl. v. 27.1.2021 – XII ZR 21/20 (OLG Frankfurt, LG Gießen)

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