Eine Zielsetzung muss hier dahin gehen, ein etwaiges (intellektuelles oder erfahrungsmäßiges) Gefälle zwischen den Vertragsparteien nach Möglichkeit auszugleichen. Dem dient die Durchführung einer Vorbesprechung ebenso wie die Übersendung eines Vertragsentwurfs rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin.[44]
Hat im Vorfeld nur auf einer Seite eine anwaltliche Beratung vorgelegen, ist die Empfehlung sinnvoll, dass sich auch die andere Vertragspartei beraten lässt.[45]
Im Bedarfsfall muss rechtzeitig ein geeigneter Dolmetscher eingeschaltet werden. Jeglicher Druck, auch durch Terminvorgaben, sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Der Ablauf des Beurkundungstermins einschließlich der Belehrungen sollte so dokumentiert werden, dass diese Angaben – über den Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Nebenakten hinaus – nachvollziehbar bleiben.[46]
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