Wird der Vertrag nach Durchführung der Gesamtwürdigung als sittenwidrig angesehen, erfasst die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag. Eine salvatorische Klausel ändert daran grundsätzlich nichts. Denn anderenfalls würde die Klausel die Funktion erfüllen, den Restbestand des dem anderen Vertragspartner aufgedrängten Vertrages soweit wie möglich gegenüber der etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen abzusichern. In diesem Fall spiegelt sich nach BGH in der Vereinbarung der Klausel selbst die – auf ungleicher Verhandlungsposition beruhende – Störung der Vertragsparität wider.[41]

Hilfreich ist die Klausel, wenn es zur Annahme der Sittenwidrigkeit "nur" an der subjektiven Seite fehlt.[42]

Wegen der Gefahr einer "Infektion" aller übrigen Vertragsbestandteile durch eine unter Umständen unwirksame Regelung zum Trennungsunterhalt ist in jedem Fall die Aufnahme einer speziellen salvatorischen Klausel sinnvoll, z.B. in dem Sinne, dass "eine etwaige Unwirksamkeit der zum Trennungsunterhalt in dieser Urkunde getroffenen Bestimmungen auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben" soll.[43]

[41] BGH NJW 2018, 1018 Rn 23; 2013, 457 Rn 31.
[42] Milzer, NZFam 2021, 17, 18.
[43] Milzer in: Langenfeld/Milzer, Eheverträge-HdB Rn 589; Schmitz in: Münch, Familienrecht Notarpraxis, § 3 Rn 41 Fn 80. Ausführlicher Formulierungsvorschlag bei Kleffmann in Scholz/Kleffmann, FamR-HdB Teil H Rn 50k.

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