Sofern nicht völlig klar ist, dass mit der Geburt von Kindern nicht mehr zu rechnen ist (auch bei insoweit relativ eindeutigem biologischem Alter), ist aber auch an die Möglichkeit einer Adoption von Kindern zu denken.

Hier muss ein Ausschluss des Anspruchs nach § 1570 BGB wegen des sehr hohen Stellenwertes des Betreuungsunterhalts regelmäßig ausscheiden. Dagegen kommt je nach Ausgestaltung eine Modifikation des Anspruchs ohne weiteres in Betracht.[5]

Wie erwähnt, kann in diesem Bereich umgekehrt aber auch eine verstärkende Vereinbarung gewünscht sein, etwa mit dem Ziel einer Wiederherstellung des früheren Altersphasenmodells.[6] Leitendes Motiv ist hier häufig der Wunsch nach einem weitgehenden Ausschluss einer Fremdbetreuung des Kindes.[7]

Empfehlenswert ist auch die Differenzierung zwischen Basisunterhalt und kindbezogenen Verlängerungsgründen. Ein Endpunkt der Zahlungspflicht kann vereinbart werden unter Zugrundelegung der Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt eine altersentsprechende Entwicklung des Kindes vorliegt und deshalb keine (oder nur eingeschränkte) Betreuung durch den jeweiligen Elternteil erforderlich ist.

[5] BGH NJW 2017, 1883 m. Anm. Born = FamRZ 2017, 884 m. Anm. Bergschneider = NZFam 2017, 408 m. Anm. Graba; bespr. von Wellenhofer, JuS 2017, 1209.
[6] Ausführlich zu verstärkenden Vereinbarungen Heiderhoff, DNotZ 2012, 494; Schmitz, RNotZ 2011, 265, 267 unter I. 2, 274 unter D.; Herrler, FPR 2009, 506, 508 unter 2 zur Verlängerung des Anspruchs, 508 unter 3 zum früheren Altersphasenmodell.
[7] Münch, FamRZ 2009, 171, 176.

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