Aufgrund insoweit eindeutiger Rechtsprechung ist generell Vorsicht geboten gegenüber Vertragsgestaltungen, bei denen das Risiko besteht, dass privatrechtliche Verpflichtungen auf den Sozialhilfeträger abgewälzt werden.[3]

Im Falle von Globalverzichten ist das regelmäßig anzunehmen bei Konstellationen, in denen keine ausreichende und aktuell absehbare Absicherung des bedürftigen Ehegatten vorliegt. Umgekehrt ist es unproblematisch bei fehlendem Kinderwunsch und beiderseits beabsichtigter Fortsetzung einer vollschichtigen Tätigkeit. Sind dagegen Pausen in der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten absehbar, sollten vom Notar inhaltliche Ratschläge zum Ausgleich entsprechender Nachteile angesprochen sowie konkret und verbindlich vereinbart werden, gerade auch in Bezug auf entsprechende Kompensationsleistungen.[4]

[3] BGH NJW 2009, 842; OLG Hamm NJW 2013, 3253.
[4] Vgl. BGH NJW 2019, 2020, wo das nicht der Fall war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge