OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.8.2018 – 2 UF 81/18, FamRZ 2019, 518 m. Anm. Wolf S. 523

In der Vergewaltigung der im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebenden Tochter der Ehefrau durch den ausgleichsberechtigten Ehemann liegt eine schwere persönliche Verfehlung, die eine (hier: teilweise) Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB rechtfertigen kann.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.9.2018 – 2 UF 34/18, FamRZ 2019, 520 m. Anm. Wolf S. 523

Gegenüber der auf eine Unterschlagungshandlung des Ausgleichsberechtigten gestützten Billigkeitseinrede aus § 1381 BGB ist die Prüfung etwaiger aufrechenbarer Gegenansprüche vorrangig, weil andernfalls das Haftungsregime des Deliktsrechts mit den ihm immanenten Wertungen unterlaufen würde und in prozessualer Hinsicht die Reichweite der Rechtskraft unklar bliebe, wenn der Ausgleichsanspruch im Rahmen einer bloßen Schlüssigkeitsbetrachtung unter Anwendung von § 1381 BGB verneint wird.

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