Gesamtgläubigerschaft von Ehegatten; Vertrag zugunsten des überlebenden Ehegatten kraft der Kontoeröffnungsunterlagen

Bei einem gemeinschaftlichen Oder-Konto sind beide Inhaber nach außen Gesamtgläubiger nach § 428 BGB, und dies im Innenverhältnis, falls nichts anderes bestimmt ist, zu je ½ (§ 430 BGB). Ist jedoch vereinbart, dass im Todesfall der überlebende Ehegatte berechtigt ist, das Konto aufzulösen oder auf seinen Namen umzuschreiben, handelt es sich um einen Schenkungsvertrag zugunsten des Überlebenden, in dessen Vermögen das Guthaben dann unmittelbar übergeht; es fällt nicht in den Nachlass. Für eine solche Vereinbarung genügt eine Regelung in den Kontoeröffnungsunterlagen.[58]

Oder-Konto

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,[59] dass bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nur an denjenigen Gesamtgläubiger schuldbefreiend leisten kann, der die Leistung fordert. Das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Leistung nicht entgegen. Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Schadensersatzanspruch begründen.

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